Rechtsgrundlagen
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Für die Verwaltungen im Kanton Zürich und damit eingeschlossen auch die Gemeinden und Volksschulen gilt seit 2007 das Informations- und Datenschutzgesetzt (IDG). Die Schulen und ihre Behörde sind damit verpflichtet, die Informationen so zu verwalten, dass sie zugänglich sind, nur so lange aufbewahrt bleiben, wie sie gebraucht werden und sie durch angemessene Massnahmen geschützt werden. Es ist gemäss IDG zulässig, Informationen an Dritte auszulagern, die Behörde bleibt aber trotzdem dafür weiter verantwortlich.
Die Massnahmen sind so umzusetzen, dass Informationen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen, d.h.
- Informationen müssen richtig und vollständig sein,
- Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein,
- Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet werden können,
- Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein.
Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.