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Grundsätzliches zum Vertrag

Grundsätzliches zum Vertrag

Vertrag als rechtliches Gestaltungsmittel

Indem zwei oder mehr Parteien einen Vertrag abschliessen, legen sie fest, was zwischen ihnen gelten soll. Der Vertrag erlaubt es ihnen, ihre Beziehung rechtlich so auszugestalten, wie es ihrem gemeinsamen Willen entspricht. Was im Vertrag geregelt ist, ist verbindlich und lässt sich nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg durchsetzen.


Vertragsfreiheit

Grundsätzlich kann jede Partei frei entscheiden, ob, wann, mit wem und für wie lange sie welche vertraglichen Bindungen eingehen will (sog. Vertragsfreiheit). Dies gilt zumindest für privatrechtliche Verträge (beispielsweise, wenn eine Schule mit einem Cloud-Anbieter einen Dienstleistungsvertrag abschliesst). Öffentlichrechtliche Verträge hingegen unterliegen, wie bereits erwähnt, gewissen Einschränkungen (siehe «Grundsätze staatlichen Handelns»).
Die Vertragsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos. Es gibt gesetzliche Regelungen, die ihr Grenzen setzen. 


Beispiel: Einschränkungen bezüglich des Sponsorings von ICT-Mitteln im Rahmen eines Sponsoringvertrags.


Vertragsschluss

Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen die Parteien sich über alle wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben. Dies geschieht, indem sie Erklärungen austauschen, die inhaltlich übereinstimmen, d.h. den gleichen Vertragswillen zum Ausdruck bringen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie auch bereits über sämtliche Nebenpunkte eine Einigung erzielt haben. Beispiel: Die wesentlichen Punkte eines Kaufvertrags sind der Kaufgegenstand und Kaufpreis. Solange sich die Parteien über diese beiden Punkte nicht einig sind, entsteht kein Kaufvertrag. Darüber hinaus hat eine Partei auch die Möglichkeit, gewisse Nebenpunkte zu wesentlichen Vertragspunkten zu machen, indem sie dies entsprechend kommuniziert.


Beispiel: Sie teilen der Vertragspartnerin mit, dass sie nur an einem Kauf von Arbeitsgeräten interessiert sind, wenn diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geliefert werden. Der Liefertermin ist somit zu einem wesentlichen Punkt erhoben worden.


Handlungsfähigkeit

Damit eine Vereinbarung bzw. ein Vertrag zustande kommt, müssen die Parteien handlungsfähig sein. Dies setzt bei natürlichen Personen voraus, dass sie volljährig und urteilsfähig sind. Eine Person ist volljährig, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Eine Person ist urteilsfähig, wenn sie in einer bestimmten Situation die Fähigkeit besitzt, «vernunftgemäss» zu handeln. Das heisst, sie erkennt den Sinn und den Zweck einer Handlung. Sie begreift, was ihr Verhalten für Folgen haben kann und verhält sich so, dass sie diese Folgen vernünftig berücksichti-gen kann. In der Schweiz ist nicht festgelegt, ab welchem Alter eine Person urteilsfähig ist. Das Gesetz hält lediglich fest, dass eine Person «wegen ihres Kindesalters» urteilsunfähig sein kann. Die Urteilsfähigkeit ist denn auch weniger vom Alter als von den Erfahrungen und der konkreten Handlungssituation abhängig. Es geht darum, ob jemand reif genug ist, um in einer gewissen Situation die Folgen seines Handelns abschätzen zu können. 

Urteilsfähige Minderjährige sind beschränkt handlungsfähig. Solche Personen können grundsätzlich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern bzw. Beistand) rechtsgeschäftlich handeln, insbesondere Vereinbarungen unterzeichnen. Diese Zustimmung kann entweder im Voraus oder nach Vertragsabschluss erfolgen. Sie können Geschäfte über geringfügige Beträge im Rahmen des ihnen zur Verfügung stehenden Sackgeldes selbst tätigen, wie beispielsweise Getränke an einem Getränkeautomaten kaufen.

Im Unterschied zur Handlungsfähigkeit sind urteilsfähige Minderjährige deliktsfähig. Das heisst, sie tragen die rechtliche Verantwortung für unerlaubtes Verhalten. Wenn sie andere schädigen, können sie haftpflichtig werden. 


Beispiel: Ein 15-jähriger Schüler «dekoriert» nachts mithilfe von Spraydosen den Eingangsbereich des Schulhauses oder zerstört ein Multimediagerät eines Mitschülers oder einer Mitschülerin oder der Schule. Für den entstandenen Sachschaden ist der Schüler grundsätzlich selbst verantwortlich.


Vertragsgestaltung

Um Verträge erfolgreich zu gestalten und anschliessend abzuwickeln, muss man sich in einem ersten Schritt darüber im Klaren sein, welche Ziele mit dem Vertrag verfolgt werden. Diese Ziele sind im Anschluss mittels der Vertragsgestaltung umzusetzen und zu verwirklichen. Unabhängig vom konkreten Einzelfall sind zwei der wichtigsten Ziele jeweils die Klärung sowie die Vermeidung von Risiken.

Ein praktikabler Vertrag ist der Grundstein für eine erfolgreiche Vertragsbeziehung. Das allein genügt allerdings nicht. Der Vertrag muss von den Vertragsparteien auch «gelebt» werden. Der vielfach geäusserte Wunsch nach einem «wasserdichten Vertrag» ist deshalb nur eine Seite der Medaille. Der beste Vertrag nützt nichts, wenn ihn die Vertragsparteien nicht (richtig) anwenden. Konkret bedeutet dies: Die Vertragsbestimmungen sind anzuwenden oder bei Bedarf abzuändern, jedoch sollten sie nicht einfach übergangen werden. Dies schafft Rechtsunsicherheit und kann sich u.U. zu Ihren Ungunsten auswirken.


Tipp: Kennen Sie die wichtigsten Bestimmungen in Ihren Verträgen und wenden Sie diese an.


Verträge – richtig verstanden und aufgesetzt – können Konflikten vorbeugen und helfen, Probleme zu vermeiden. Deshalb ist die Zeit, die man in die Formulierung vertraglicher Bestimmungen steckt, gut investierte Zeit. Dazu gehört insbesondere die sorgfältige und präzise Bestimmung der Leistungen oder die Umschreibung des geforderten Verhaltens.
Vertragsverletzung

Bei sämtlichen Verträgen kann es sowohl vor als auch nach Vertragsschluss zu sog. Leistungsstörungen kommen. So kann es sein, dass die anderen Vertragsparteien vor Vertragsschluss das entgegengebrachte Vertrauen verletzen oder nach Vertragsschluss die vertraglich abgemachte Leistung nicht, schlecht oder zu spät erfüllen. Dies gilt analog auch für ein vertraglich zugesichertes Verhalten.
Die Folgen einer Vertragsverletzung sind mannigfaltig und können zum einen im Vertrag selbst formuliert sein oder sich aus dem Gesetz ergeben. Die Folgen können disziplinarischer, administrativer oder privat-rechtlicher Natur sein (z.B. Schadenersatzpflicht).