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Vertragstypen

Kauf

Kauf ist vereinfacht gesagt der Austausch von Ware gegen Geld. Es handelt sich um den wirtschaftlich bedeutsamsten Vertragstyp. Als Kaufgegenstände kommen bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte wie Immaterialgüterreche (beispielsweise Urheberrechte) oder sonstige wirtschaftliche Vorteile in Frage. Der Kaufpreis muss in Geld bestehen. Andernfalls handelt es sich um einen Tausch. Der Kaufvertrag ist ein gesetzlich geregelter Vertrag und gehört zur Gruppe der Veräusserungsverträge.

Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und den vertragsgemäss angebotenen Kaufgegenstand anzunehmen. Je nach konkreter Ausgestaltung der Vereinbarung bestehen weitere Pflichten seitens der Parteien. Das Gesetz enthält eine Reihe von vordefinierten Regelungen. Die Parteien können von diesen Bestimmungen teilweise abweichen und vertraglich eigene Regelungen festlegen.

Die Haftung des Verkäufers nennt man Gewährleistungspflicht. Sie erstreckt sich auf Verschiedenes. Der Verkäufer haftet zunächst einmal uneingeschränkt dafür, dass der Kaufgegenstand alle Eigen-schaften aufweist, die er ausdrücklich zugesichert hat. Sodann haftet er auch dafür, dass der Kaufge-genstand keine Mängel aufweist, die seinen Wert oder seine «Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch» aufheben oder erheblich mindern. Der Käufer darf davon ausgehen, dass der Kaufgegenstand alle Eigenschaften aufweist, die man für den normalen, üblichen Gebrauch oder dem Verwendungs-zweck nach voraussetzen darf. Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Es besteht die Möglichkeit, die Haftung des Verkäufers für die Mängel durch vertragliche Abmachungen weitgehend auszuschliessen. Dies geschieht häufig in den AGB. 

Damit die Gewährleistungspflicht geltend gemacht werden kann, muss der Käufer den gelieferten Kauf-gegenstand grundsätzlich umgehend prüfen. Falls sich bei der Prüfung Mängel zeigen, ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen (sog. Mängelrüge). Liegt ein Mangel vor, für den der Verkäufer einzustehen hat, stehen dem Käufer verschiedene Rechtsbehelfe zur Wahl:

  • Minderung: d.h. eine dem Minderwert entsprechende Reduktion des Kaufpreises
  • Wandelung: d.h. Rückgabe der bereits erfolgten Leistungen, evtl. verbunden mit Schadenersatz
  • Unter Umständen kommt auch eine Ersatzlieferung in Frage.


Miete

Durch die Miete überlässt der Vermieter dem Mieter den Mietgegenstand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch. Die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch ist keine Miete, sondern eine Leihe. Der Mietvertrag ist ein gesetzlich geregelter Vertrag und gehört zur Gruppe der Gebrauchsüberlassungsverträge.

Gegenstand eines Mietvertrags können nur «Sachen» sein. In Frage kommen nicht nur Wohnungen, sondern auch Maschinen, Computer, Möbel und andere Gebrauchsgegenstände. Rechte und sonstige Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines Kaufvertrages sein können, aber keine «Sachen» sind, kommen als Mietgegenstand jedoch nicht in Frage.

Die Vermieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt in einem Zustand zu übergeben, der für den im Mietvertrag vorgesehenen Gebrauch geeignet ist. Sie muss diesen Zustand während der Mietdauer aufrechterhalten und hat die entsprechenden Kosten zu tragen. Der Mieter hat seinerseits die Pflicht, den vereinbarten Mietzins zu bezahlen, den Mietgegenstand sorgfältig zu gebrauchen und ihn am Ende der Mietdauer in einem angemessenen Zustand zurückzugeben. Treten an der Mietsache während der Mietdauer Mängel auf, stehen dem Mieter verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, auf die jedoch an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird. Je nach konkreter Ausgestaltung der Vereinbarung bestehen weitere Pflichten seitens der Parteien.


Leihe

Durch die Leihe überlässt die Verleiherin dem Entlehner unentgeltlich einen Gegenstand zum Gebrauch (sog. Gebrauchsleihe). Der Entlehner erhält lediglich ein vertragliches Nutzungsrecht und wird nicht Eigentümer des Gegenstandes. Grundsätzlich sind unbewegliche sowie bewegliche Sachen Gegenstand einer Leihe. Der Leihvertrag ist ein gesetzlich geregelter Vertrag und gehört zur Gruppe der Gebrauchsüberlassungsverträge.

Der Entlehner darf die Sache gebrauchen. Der Gebrauch der Sache reicht aber nur soweit, als dies vertraglich vereinbart wurde oder wie es sich aus der Beschaffenheit der Sache oder ihrer Zweckbestimmung ergibt. Grundsätzlich trägt die Verleiherin die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache. Nutzt der Entlehner die Sache jedoch vertragswidrig, haftet er für den Zufall.

Die Verleiherin ist verpflichtet, dem Entlehner die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt zum Gebrauch zu überlassen. Die gewöhnlichen Kosten für die Instandhaltung der Sache trägt der Entlehner, für ausserordentliche Kosten hat er jedoch einen Ersatzanspruch gegenüber der Verleiherin. Nach Gebrauch oder nach Ablauf der Leihfrist ist der Entlehner verpflichtet, die Sache der Verleiherin zurückzugeben. Je nach konkreter Ausgestaltung der Vereinbarung bestehen weitere Pflichten seitens der Parteien.


Werkvertrag

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer gegenüber dem Besteller zur entgeltlichen Herstellung eines Werkes. Mit anderen Worten schuldet der Unternehmer den Eintritt eines vertraglich vereinbarten Erfolgs. Der geschuldete Erfolg besteht in dem herzustellenden Werk. Der Werkvertrag ist ein gesetzlich geregelter Vertrag und gehört zur Gruppe der Dienstleistungsverträge.
Als Werk wird jeder versprochene Arbeitserfolg und nicht das blosse Tätigwerden verstanden, wobei dieser Arbeitserfolg körperlicher, unkörperlicher, beweglicher oder unbeweglicher Natur sein kann. Beispiele: ein Haus, ein wissenschaftlicher Bericht, aber u.U. auch die Wartung von Hardware oder die Pflege von Software. Entscheidend ist, ob das Arbeitsergebnis nach objektiven Kriterien überprüft wer-den kann, d.h. gewährleistungsfähig ist und als Erfolg versprochen werden kann. Ist dies nicht möglich, liegt ein Auftrag oder ein Innominatkontrakt vor.

Die Bestimmungen bezüglich Gewährleistung, Mängelrüge und Rechtsbehelfe entsprechen grundsätz-lich denjenigen des Kaufvertrags. Es bestehen jedoch folgende Unterschiede, die es zu beachten gilt:

  • Prüfungspflicht und Beginn Mängelrügefrist: Bei Werken stellt sich oft die Frage, wann das Werk «abgeliefert» ist (Beispiel: Netzwerkserver). Es ist daher essenziell, die Voraussetzungen der Abnahme im Vertrag genau zu regeln.
  • Wandelungsrecht: Dem Wandelungsrecht des Käufers entspricht das Recht des Bestellers, die Annahme des Werkes zu verweigern, inkl. allfälligem Schadenersatz.
  • Nachbesserungsrecht: Der Besteller hat ein Recht auf Nachbesserung.

Die Hauptpflicht des Unternehmers besteht in der vertragsgemässen Herstellung und der rechtzeitigen Ablieferung des Werkes. Der Besteller ist seinerseits zur Leistung der Vergütung verpflichtet. Je nach konkreter Ausgestaltung der Vereinbarung bestehen weitere Pflichten seitens der Parteien.


Auftrag

Unter einem Auftrag versteht man die vertragliche Übernahme einer Geschäftsbesorgung oder einer Dienstleistung durch den Beauftragten im Interesse und nach dem Willen der Auftraggeberin. Ein Auftrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Der Auftrag ist ein gesetzlich geregelter Vertrag und gehört zur Gruppe der Dienstleistungsverträge. Er unterscheidet sich vom Werkvertrag durch das Fehlen einer Erfolgsverpflichtung.

Im Grundsatz hat der Beauftragte den Auftrag vertragsgemäss und sorgfältig auszuführen. Obwohl er keinen bestimmten Erfolg schuldet, ist er verpflichtet, einen solchen anzustreben und in diesem Sinn tätig zu werden. Die Auftraggeberin schuldet dem Beauftragten in erster Linie die vereinbarte Vergütung (sofern eine solche vereinbart wurde) und muss überdies für dessen Auslagen, Verwendungen und Verbindlichkeiten einstehen. Je nach konkreter Ausgestaltung der Vereinbarung bestehen weitere Pflichten seitens der Parteien.

Der Auftrag kann von den Parteien jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden. Hiervon kann selbst durch ausdrückliche vertragliche Regelung nicht abgewichen werden. Widerruft die Auftraggebe-rin den Auftrag, so hat der Beauftragte Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit. Eine Kündigung zur Unzeit kann auch eine Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Eine Kündigung zur Unzeit liegt immer dann vor, wenn eine Kündigung ohne wichtigen Grund in einem ungünstigen Moment erfolgt und der anderen Partei besondere Nachteile verursacht.


Lizenzvertrag

Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die Nutzung eines immateriellen Guts auf eine bestimmte Art und Weise gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr zu gestatten. Lizenzierbar sind u.a. alle schutzfähigen Immaterialgüter (urheberrechtlich geschützte Software, Marken etc). Der Lizenzvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter Vertrag.

Das eingeräumte Nutzungsrecht darf in der Regel vom Lizenznehmer nicht eigenmächtig auf Dritte übertragen werden, es sei denn, es wird eine Unterlizenz erlaubt. Lizenzgeber und Lizenznehmer können eine Lizenz so ausgestalten, dass der Lizenznehmer ein ausschliessliches Nutzungsrecht erwirbt, also weder eine andere Person noch der Lizenzgeber selbst das Immaterialgut nutzen können (sog. ausschliessliche oder exklusive Lizenz). Weiter können die Parteien regeln, dass der Lizenznehmer wiederum Nutzungsrechte an weitere Personen vergeben kann (sog. Unterlizenzen).

Die Hauptpflicht des Lizenzgebers besteht darin, dem Lizenznehmer das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung des Lizenzgegenstandes einzuräumen. Die Pflicht des Lizenznehmers besteht in der Regel in der Bezahlung der Lizenzgebühr (Stückgebühr, Pauschalgebühr etc.). Je nach konkreter Ausgestaltung der Vereinbarung bestehen weitere Pflichten seitens der Parteien.

In Abgrenzung zu vertraglichen Lizenzen bestehen auch sogenannte gesetzliche Lizenzen. Solche Lizenzen räumen einer unbestimmten Anzahl Personen direkt entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsrechte ein. Durch gesetzliche Lizenzen können also Nutzer ein geschütztes Immaterialgut auf eine vorbestimmte Weise nutzen, ohne dass sie dafür die Zustimmung des Rechteinhabers brauchen.

Beispiele: Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken für den Unterricht in der Klasse (sog. schulischer Eigengebrauch).


Leasing

Leasing kommt vom englischen «to lease» (überlassen, vermieten.). Durch den Leasingvertrag überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine bewegliche oder unbewegliche Sache (Leasingobjekt) zu freiem Gebrauch auf eine bestimmte Zeit (Leasingdauer) gegen ein periodisch zu zahlendes Entgelt (Leasingrate). Entscheidend ist, dass dem Leasingnehmer die Sache bloss zum Gebrauch überlassen wird. Das formale Eigentum verbleibt während der Vertragsdauer beim Leasinggeber.

Als Leasingobjekte kommen vor allem Investitionsgüter infrage, die im Moment des Vertragsabschlusses neuwertig sind, aber raschem Verschleiss unterliegen (Maschinen, Fahrzeuge, ICT-Anlagen usw.). Die Leasingrate dient nicht nur der Finanzierung des Anschaffungspreises, sondern auch der Kreditverzinsung und enthält zudem auch noch den Gewinn des Leasinggebers. 
Den Leasinggeber trifft die Pflicht, dem Leasingnehmer Gebrauch und Nutzung des Leasingobjekts für die vereinbarte Leasingdauer zu ermöglichen. Der Leasingnehmer muss die vereinbarten Leasingraten bezahlen. Zusätzlich trägt er i.d.R. sämtliche Kosten, beispielsweise die Ausgaben bezüglich des Unterhalts. Je nach konkreter Ausgestaltung der Vereinbarung bestehen weitere Pflichten seitens der Parteien.

Der Leasingvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter Vertrag, setzt sich aber je nach Ausgestaltung aus unterschiedlichen Elementen gesetzlich geregelter Verträge zusammen (überwiegend aus Kauf- und Mietvertrag, eventuell auch Auftrag). Die rechtliche Einordnung des Leasingvertrags ist umstritten. Das Bundesgericht qualifiziert ihn grundsätzlich als Gebrauchsüberlassungsvertrag.


Sponsoring

Im Sponsoringvertrag verpflichtet sich der Sponsor, dem Sponsornehmer finanzielle Beiträge zu leisten. Im Gegenzug verrichtet der Sponsornehmer die vertraglich vereinbarte Tätigkeit und überlässt dem Sponsor gewisse Rechte (Namen, Image etc.) für dessen kommunikative Massnahmen. Der Sponsoringvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter Vertrag, setzt sich aber je nach Ausgestaltung aus unterschiedlichen Elementen gesetzlich geregelter Verträge zusammen (Auftrag, Kauf, Werkvertrag, Miete etc.).

Die gesponserte Tätigkeit bezeichnet man gemeinhin als Sponsoringobjekt. Ausgehend vom Sponsoringobjekt unterscheidet man verschiedene Typen des Sponsorings. Im Kontext der Volksschule ist v.a. das institutionelle Sponsoring (Sponsoring einer öffentlich-rechtlichen Institution) sowie das Projektsponsoring (Unterstützung eines einzelnen Projekts, beispielsweise einer Themenwoche) relevant.

Die Hauptpflicht des Sponsors besteht in der Entrichtung finanzieller Beiträge an den Sponsornehmer (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen). Der Sponsornehmer ist seinerseits verpflichtet, die gesponserte Aktivität nach bestem Können und nach besten Kräften auszuüben. Damit einher geht die Pflicht, alles zu unterlassen, was die Ausübung der gesponserten Aktivität gefährdet. Hauptpflicht des Sponsornehmers ist zudem die Einräumung von Nutzungsrechten an Immaterialgütern seiner Institution oder seiner Veranstaltung, damit der Sponsor kommunikative Tätigkeiten wie Werbung, Public Relations usw. durchführen kann. Je nach konkreter Ausgestaltung der Vereinbarung bestehen weitere Pflichten seitens der Parteien.

Das Volksschulgesetz enthält Vorschriften zur Zulässigkeit des Sponsorings.