Vertrag mit Access-Provider
- Vertrag mit Access-Provider
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Der Begriff «Provider» wird sowohl für reine Access-Provider als auch für Hosting-Provider verwendet. Hosting- Provider stellen die technische Infrastruktur für die automatisierte Aufschaltung von Daten zur Verfügung. Zum Beispiel stellen sie ihren Kunden Speicherplatz für Internetinhalte zur Verfügung (Web-hosting) oder bieten die Möglichkeit an, Datenbanken anzulegen oder Mailserver zu nutzen. Access-Provider bieten nicht Infrastruktur für die Datenablage an, sondern stellen lediglich die technische Verbindung zu den Servern der Hosting-Provider sicher. Vereinfacht gesagt stellen sie den Zugang zum Internet her, meist über eine Telekommunikationsverbindung. Nachfolgende Aussagen beziehen sich ausschliesslich auf Access-Provider.
Da der Provider einen Fernmeldedienst betreibt, ist im Rahmen der Vertragsgestaltung das Fernmeldegesetz (FMG) zu beachten. Zudem ist das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) einschlägig.
Für die kontinuierliche Gewährleistung eines schnellen und sicheren Internetzuganges sind folgende Anliegen von Bedeutung:
- Leistungsbeschreibung: Die Parteien werden einige technische Spezifikationen festlegen müssen, dazu gehören die Telekommunikationsverbindung, die Art der IP-Adresse und beispielsweise die Art der Datenübertragung sowie die Datenübertragungsraten. Aus Sicht der Schulen besteht das Interesse an der Festlegung einer Untergrenze für die Übertragungsraten (minimale Rate).
- Lizenzierung von Software: Sofern Schulen Software nutzen, die ihnen der Provider zu Verfügung stellt, beispielsweise Software für die Erstellung gewisser Auswertungen oder den Betrieb einer Firewall, ist die Lizenzberechtigung zu klären. Häufig ist der Provider nur Vermittler und nicht (Unter-)Lizenzgeber.
- Hardware, Einrichtung und Betrieb: Damit die Schulen optimal von den Providerdienstleistungen profitieren können, brauchen sie am Nutzungsort die notwendige und kompatible Hardware. Der Provider sollte die Schulen hierauf aufmerksam machen.
Die Einrichtung und der Betrieb der Telekommunikationsverbindung gehören regelmässig nicht zum Bestandteil des Internetzugangs, weshalb diesbezüglich ein separater Vertrag abzuschliessen ist. Entsprechendes gilt für die Zugangseinrichtungen, zu denen etwa Modem und andere Geräte gezählt werden können. Diese werden teilweise von den Providern selbst vermietet, verkauft oder im Rahmen eines Gesamtgeschäfts überlassen. Sollte dies im Einzelfall zutreffen, ist das entsprechende Rechtsverhältnis klar zu regeln. Bei Hardwareproblemen ist es für die Schulen nämlich relevant, ob sie die Hardware gekauft oder geleast resp. gemietet haben und wer gegebenenfalls ihr Ansprechpartner bei Mängeln ist.
- Zuverlässigkeit: Für den geregelten Schulunterricht ist die Verfügbarkeit des Internetzuganges wichtig. Es sind deshalb Wartungsfenster und maximale Ausfallzeiten bzw. Verfügbarkeiten zu vereinbaren. Die Verfügbarkeit sollte, wenn möglich, als Prozentsatz ausgewiesen werden (be-zogen auf die höchstmögliche Nutzungszeit innerhalb eines definierten Zeitraums, beispielsweise 99% im Monatsmittel während 24h an 7d).
- Datensicherung: Es ist zu klären, ob der Provider Datensicherungsmassnahmen erbringen soll. Falls ja, ist dies speziell zu vereinbaren. Sofern Personendaten betroffen sind, ist überdies das Datenschutzrecht zu beachten.
- Unzulässige Inhalte: Verträge mit Providern enthalten grundsätzlich Regelungen betreffend der vertrags- und gesetzeskonformen Nutzung der Dienstleistung. Diese Regelungen untersagen die rechtswidrige Nutzung des Internetzugangs wie auch die Nutzung rechtswidriger Inhalte. Als unzulässig gilt dabei jeglicher Inhalt, der gegen eine Rechtsnorm verstösst, nicht nur Pornografie oder Rassendiskriminierung. Inhaltsfilter mit schulspezifischen Filterkriterien unterstützen die gesetzeskonforme Nutzung des Internets.
- Leistungsbeschreibung: Die Parteien werden einige technische Spezifikationen festlegen müssen, dazu gehören die Telekommunikationsverbindung, die Art der IP-Adresse und beispielsweise die Art der Datenübertragung sowie die Datenübertragungsraten. Aus Sicht der Schulen besteht das Interesse an der Festlegung einer Untergrenze für die Übertragungsraten (minimale Rate).