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Geheimhaltungs- und Schweigepflichten

Geheimhaltungs- und Schweigepflichten

Im Zusammenhang mit der Nutzung von ICT-Geräten erscheint das Verhalten der Nutzer manchmal weniger formell zu sein als in der analogen Welt. Dabei kann rasch einmal vergessen gehen, dass auch in der digitalen Welt Geheimhaltungs- und Schweigepflichten gewahrt werden müssen. 

Lehrpersonen, Mitglieder der Schulverwaltung, Schulleitung und der Schulpflege sowie weitere mit Aufgaben der öffentlichen Schule betraute Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis. Dessen Verletzung ist gemäss Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. 

Das Amtsgeheimnis untersagt den Mitarbeitenden der Schule das Bekanntgeben von Amtsgeheimnissen, beispielsweise nicht offenkundige schulinterne Angelegenheiten oder solche von Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen der amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen werden (nicht privat!), ausser es liegt ein sogenannter Rechtfertigungsgrund vor. Mögliche Rechtfertigungsgründe können sein: gesetzlich statuierte Meldepflichten, Amtshilfehandlungen, das Vorliegen einer Entbindung durch die vorgesetzte Behörde oder unter Umständen auch die Einwilligung Betroffener. 

Selbst wenn also beispielsweise eine Lehrperson eine geheime Information auf  Social-Media teilt, könnte sie sich unter Umständen strafbar machen, da die Tathandlung im Offenbaren der geheimen Tatsache besteht, womit bereits die Möglichkeit zur Kenntnisnahme einer nichtermächtigten Drittperson genügt. Selbst das Bekanntgeben von solchen Informationen an andere Lehrpersonen derselben Schule kann eine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellen. Nur wenn die Offenbarung gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist (beispielsweise schwere Lebensmittelallergie einer Schülerin oder eines Schülers), kann die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimniswahrung entfallen.

Auch bei der Nutzung von Social Media oder im E-Mail-Verkehr sind die Geheimhaltungs- und Schweigepflichten zu beachten.
Schulärztinnen und -ärzte sowie Schulpsychologinnen und -psychologen und deren Hilfspersonen unterstehen zusätzlich dem Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB).