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Haftungsbeschränkung und -ausschluss

Haftungsbeschränkung und -ausschluss

Nachfolgend soll im Allgemeinen aufgezeigt werden, wann und wie weit Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse in privatrechtlichen Verträgen, inkl. AGB, zulässig sind, beispielsweise im Rahmen eines ICT-Service-Vertrags.

Unzulässig ist grundsätzlich eine zum Voraus getroffene Vereinbarung, wonach die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen ausgeschlossen wird. Dazu gehören, unter anderem, schädigende Handlungen, die mit Wissen und Willen vorgenommen, bewusst in Kauf genommen oder bei denen elementarste Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen wurden. Ebenfalls unzulässig ist der Haftungsausschluss für sog. Personenschäden, d.h. Schäden, die die körperliche Integrität betreffen. 

Zulässig ist grundsätzlich ein im Voraus vereinbarter Haftungsausschluss für mittlere und leichte Fahrlässigkeit. In der Praxis wird diese Haftung jedoch üblicherweise nicht vollständig wegbedungen, sondern auf einen bestimmten Betrag beschränkt, beispielsweise auf die Vertragssumme oder einen Teil davon. Ebenfalls zulässig ist in der Regel die Beschränkung oder Aufhebung der Haftung für Hilfspersonen. Hier können sogar Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Unter einer Hilfsperson ist vereinfacht eine Drittperson zu verstehen, die bei der Erfüllung eines Vertrages mitwirkt, beispielsweise ein Subunternehmen oder ein Arbeitnehmer.

Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse sind jedoch nicht nur in Verträgen, sondern häufig auch auf Internetseiten oder in E-Mail-Signaturen vorzufinden. Man spricht von sog. «Disclaimern». An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass viele Disclaimer oft pauschale oder undifferenzierte Bestimmungen enthalten, die aus rechtlicher Sicht unzulässig sind. Generell hängt der Umfang und Inhalt eines Disclaimers vom Adressatenkreis und den zur Verfügung gestellten Funktionen ab. Die Staatshaftung kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Hinweise wie: „Die Schule haftet nicht für Verlust oder Beschädigungen der abgegebenen Geräte“ sind rechtlich unzulässig bzw. unwirksam.