Skip to content

Haftung

Wer haftet? Diese Frage stellt sich, wenn ein Ereignis, meist ein materieller oder immaterieller Schaden, eintritt. Besteht kein Vertrag, der die Haftung regelt, kommt je nach der Art des Ereignisses das Zivilrecht (z.B. bei Hacking), das Strafrecht (z.B. bei Verleumdung) oder das Verwaltungsrecht (z.B. beim Urheberrecht) zum Tragen. Und wie mit Fragen der Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse beispielsweise in Disclaimern umzugehen ist, erklärt dieses Kapitel ebenfalls gut verständlich.

Die Schulen beschäftigen sich nicht nur mit der Frage nach der technischen Datensicherheit, sondern auch mit Haftungsfragen. Wenn Daten beschädigt, gestohlen oder gelöscht werden oder auch Gewaltdarstellungen auf Schulgeräten gefunden werden besteht Handlungsbedarf und die Haftung muss geklärt werden. Weiter sind die Schulen oft auch mit Haftungsfragen bezüglich der Nutzung von Darstellungen von geschützten Werken im Unterricht und im Internet konfrontiert. Die wichtigsten Haftungsbereiche im Bezug auf die Digitalisierung der Schule werden aufgezeigt.

Grundlagen und zivilrechtliche Verantwortung

Ein rechtswidriges Verhalten kann auf verschiedenen Ebenen geahndet werden: Zivilrecht, Strafrecht oder im Verwaltungsrecht. Ein einzelnes rechtswidriges Verhalten kann Folgen in mehreren Rechtsbereichen nach sich ziehen. 

Zunächst soll der Fokus auf die zivilrechtliche Haftung gelegt werden. Das Haftungsrecht wird vom Grundsatz geprägt, dass jeder seinen Schaden selbst tragen muss, ausser er kann ihn auf einen anderen abwälzen. Das Zivil- bzw. Privatrecht legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, den sie einem Dritten zugefügt hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass spezifische öffentlich-rechtliche Regelungen in Bezug auf die Haftpflicht des Staates bzw. seiner Beamten bestehen. Das Zivilrecht unterscheidet zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftpflicht:

  • Vertragliche Haftpflicht: Der Haftpflichtige erfüllt einen Vertrag schlecht oder überhaupt nicht, und daraus entstehen dem Vertragspartner Schäden. 

Beispiel: Virenbefallene Software, die die Infrastruktur der Schule beeinträchtigt – Haftungsgrundlage ist der Lizenzvertrag zwischen der Schule und dem Lizenzgeber).

  • Ausservertragliche Haftpflicht: Der Haftpflichtige fügt einem Dritten einen Schaden zu, ohne dass zwischen ihnen ein Vertrag besteht. 

Beispiel: Ein Hacker dringt in das System einer Schule ein und vernichtet Daten.

Die Grundbestimmung für die ausservertragliche Haftung findet sich im Obligationenrecht. Daneben gibt es jedoch weitere Haftungsnormen im Obligationenrecht selbst sowie in weiteren Gesetzen. Es wird zwischen zwei Arten der ausservertraglichen Haftung unterschieden: Verschuldenshaftung und Kausalhaftung:

  • Verschuldenshaftung: Der Haftpflichtige haftet grundsätzlich nur, wenn jemand den Eintritt des Schadens verschuldet hat, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.
     
  • Kausalhaftung: Daneben gibt es bestimmte im Gesetz genannte Fälle, in denen der Haftpflichti-ge auch ohne Vorliegen eines Verschuldens haftet.

Beispiel: Geschäftsherrenhaftung – hier-nach haftet ein Arbeitgeber für den Schaden, den seine Arbeitnehmer in Ausübung ihrer ge-schäftlichen Verrichtungen verursacht haben, so beispielsweise, wenn ein Angestellter eines IT-Anbieters bei der Wartung den Server des Kunden beschädigt.

Tipp: Wesentlich ist auch zu klären, wie Schadenersatz in der eigenen Gemeinde geregelt ist.

Strafrechtliche Verantwortung und strafbare Handlungen

Ein rechtswidriges Verhalten kann, wie bereits erwähnt, auch eine strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von ICT-Mitteln bestehen Risiken, auf die nachfolgend eingegangen wird. Zunächst wird jedoch erläutert, wer im Kontext der Volksschule überhaupt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Schülerinnen und Schüler gelten ab 10 Jahren als strafmündig und können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Bei Schülerinnen und Schülern unter 10 Jahren ist keine strafrechtliche Verantwortung möglich. Für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine strafbare Handlung begangen haben, gilt das Jugendstrafrecht. 
Auch Lehrpersonen können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ausschlaggebend ist unter anderem, ob eine Lehrperson den Schülerinnen und Schülern eine rechtswidrige Handlung ange-ordnet oder empfohlen hat und ob sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.

In Bezug auf die strafbaren Handlungen im Umgang mit ICT-Mitteln sind insbesondere folgende Straftatbestände relevant:

  • Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB): Eine Schülerin/ein Schüler beschafft sich ohne entsprechende Befugnis Daten, die jemand anderem zustehen und die gegen seinen Zugriff besonders geschützt sind (z. B. durch ein Passwort).
     
  • Unberechtigtes Eindringen in ein Computersystem (Art. 143bis StGB): Eine Schülerin/ein Schüler dringt auf dem Weg der Datenübertragung unbefugterweise in ein fremdes, gegen fremden Zugriff besonders geschütztes Computersystem ein. Im Unterschied zur unbefugten Datenbeschaffung wird hier nur das Eindringen und nicht auch die Datenbeschaffung bestraft.
     
  • Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB): Eine Schülerin/ein Schüler führt unbefugt eine beliebige Handlung aus, durch die Daten eines anderen gelöscht, verändert oder unbrauchbar gemacht werden.
     
  • Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) und Pornografie (Art. 197 StGB): Eine Schülerin/ein Schüler stellt Gewaltdarstellungen oder harte Pornografie her, gibt diese anderen Schülern und/oder Schülerinnen weiter oder ladet Gewaltdarstellungen oder harte Pornografie vom Internet herunter. Verboten ist bereits der blosse Besitz. Auch die Weitergabe von sog. weicher Pornografie an Jugendliche unter 16 Jahren ist strafbar. 
     
  • Drohung (Art. 180 StGB): Eine Schülerin/ein Schüler versetzt eine andere Person durch eine schwerwiegende Drohung in Angst und Schrecken. Ob die Drohung ernst gemeint ist oder nicht, ist für die Strafbarkeit unerheblich. 
     
  • Nötigung (Art. 181 StGB): Eine Schülerin/ein Schüler zwingt eine andere Person mit rechtswidrigen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten, das diese Person nicht will.
     
  • Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB): Die Strafnorm gegen Rassismus schützt vor rassistischer Diskriminierung, die in der Öffentlichkeit stattfindet. Es werden eine ganze Reihe von Handlungen unter Strafe gestellt, die sich gegen Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion richten.
     
  • Üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung: Diese Tatbestände schützen vor Ehrverletzungen. Man kann die Tatbestände unter anderem nach dem Adressaten der Ehrverletzung und der Äusserung selbst unterscheiden.
    • Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Ehrverletzende Äusserung gegenüber einem Dritten über eine andere Person in Form von wahren oder unbewusst unwahren Tatsachenbehauptungen.
    • Verleumdung (Art. 174 StGB): Ehrverletzende Äusserung gegenüber einem Dritten über ei-ne andere Person in Form von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen.
    • Beschimpfung (Art. 177 StGB): Ehrverletzende Äusserung in anderer Weise, d.h. nicht durch üble Nachrede oder Verleumdung, gegenüber der betroffenen Person selbst.

Es ist wichtig, dass sich die Schülerinnen und Schüler der strafbaren Handlungen sowie der möglichen Konsequenzen bewusst sind. An diesem Punkt können gezielte Informationen, aber auch gut formulierte Nutzungsvereinbarungen weiterhelfen bzw. ansetzen. 
Es ist zu beachten, dass Schulen oder Lehrperson auch Disziplinarmassnahmen gemäss Volksschulgesetz anordnen können, sofern es zu Verfehlungen kommt. Regelverstösse seitens Lehrpersonen können administrative Massnahmen im Personalrecht zur Folge haben. 

Urheberrecht kurz erklärt

Das Urheberrecht schützt literarische und künstlerische Werke, die eine gewisse Originalität aufweisen, wie beispielsweise Romane und Krimis, Zeitungsartikel, Lieder, Gemälde, Skulpturen, Zeichnungen, Filme etc. Es schützt aber auch den Werbetext in einem Prospekt, ein originelles Foto, das Layout einer Website und Computerprogramme. Das Urheberrecht gibt den Urheberinnen und Urhebern das zeitlich befristete Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie ihre Werke verwendet und verbreitet werden sollen, sei dies gratis oder gegen Bezahlung.

Für die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes braucht es demzufolge immer eine Erlaubnis, die entweder die Urheberin bzw. der Urheber erteilen kann  oder die sich direkt aus dem Urheberrechtsgesetz ergibt. Unter der Nutzung eines Werkes sind insbesondere folgende Handlungen zu verstehen:

  • die Vervielfältigung eines Werkes (z.B. digitale Kopie in der Cloud)
  • die Verbreitung eines Werkes (z.B. Buchverleih)
  • das Wahrnehmbar- oder Zugänglichmachen eines Werkes (z.B. Vorführung eines Theaterstücks)
  • das öffentliche wahrnehmbar machen eines Werkes (z.B. Public Viewing)

Je nach Art der beabsichtigten Nutzung und dem in Frage stehenden Werk ist entweder direkt mit der Urheberin bzw. dem Urheber Kontakt aufzunehmen, oder man wendet sich an eine sog. Verwertungsgesellschaft. Die Verwertungsgesellschaften vertreten die Rechte und Interessen von Urheberinnen und Urhebern. In einigen Fällen ist die Nutzung von Werken jedoch gesetzlich erlaubt, beispielsweise wenn ein Werk nur zum persönlichen Gebrauch oder in einem eng verbundenen Personenkreis genutzt wird (sog. Privatgebrauch; zur Nutzung im Unterricht. Das Gesetz schränkt hier die Rechte der Urheberinnen und Urheber bewusst ein.
Abgesehen vom vermögensrechtlichen Aspekt, schützt das Urheberrecht auch die Persönlichkeit der Urheberinnen und Urheber. Sie haben, unter anderem, Anspruch darauf, als Urheberin bzw. Urheber genannt zu werden, und sie können sich der Veränderung und/oder Entstellung ihrer Werke widersetzen.

Ein Verstoss gegen das Urheberrecht kann sowohl zivil- wie auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Urheberrecht im Unterricht

Das Urheberrecht gilt auch für Schulen, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler. Das Gesetz erlaubt es allerdings, geschützte Werke für den Unterricht in der Klasse zu nutzen, ohne vorgängig die Erlaubnis der Urheberin bzw. des Urhebers einzuholen. 
Erlaubt ist unter anderem die direkte Verwendung im Kontaktunterricht, z. B. Musik hören. Jedoch ist auch die Verwendung ausserhalb des Klassenzimmers erlaubt, z. B. wenn die Lehrperson der betreffenden Klasse ein Werk im Intranet bereitstellt und nur diese Klasse Zugriff hat. Nicht erlaubt ist jedoch die vollständige oder nahezu vollständige Vervielfältigung von Werkexemplaren, die im Handel erhältlich sind, beispielsweise Zeitungen oder CDs. Das vollständige Kopieren und Verwenden eines Buches im Unterricht ist gemäss Urheberrechtsgesetz nicht zulässig. Darüber hinaus bestehen noch weitere Einschränkungen.

Für die Nutzung geschützter Werke ausserhalb des Unterrichts müssen die Schulen bzw. die Lehrpersonen die notwendige Erlaubnis einholen, beispielsweise für die Aufführung der Schülerinnen und Schüler vor Publikum oder der Veröffentlichung geschützter Bilder auf einer Webseite. Es bestehen jedoch Ausnahmen. 

Urheberrecht im Internet

Selbstverständlich sind auch alle Werke, die über das Internet verbreitet werden, urheberrechtlich geschützt. Auch hier wird, wie oben bereits ausgeführt, eine Erlaubnis für die Nutzung benötigt, wie beispielsweise bei der Nutzung von Filmen, Musikstücken etc. 

Tipp: Es gilt zu beachten, dass es im Onlineverkehr und generell im Zusammenhang mit ICT sehr schnell zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungshandlung kommen kann. Sie sollten sich dessen bewusst sein und die entsprechenden Risiken kennen.
Wie im analogen Kontext stellt sich auch online die Frage, ob ein Werk von den Lehrpersonen und den Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Unterrichts in der Klasse genutzt wird. Trifft dies zu, liegt eine gesetzliche Erlaubnis vor.

Urheberinnen und Urheber, die ihre Werke im Internet zugänglich machen, regeln die Nutzungserlaubnis teilweise in standardisierten Lizenzverträgen. Ein prominentes Beispiel sind die Creative-Commons-Lizenzverträge. Wenn Sie Werke unter einer solchen Lizenz nutzen möchten, sollten Sie sich darüber vergewissern, dass der Anbieter des Werkes tatsächlich über die notwendigen Rechte verfügt, Ihnen die Nutzung zu erlauben. Es besteht im Internet grundsätzlich die Problematik, dass nicht immer klar ist, ob der Anbieter eines Werkes auch tatsächlich die Urheberin bzw. der Urheber ist.

Staats- und Beamtenhaftung

Die Staats- und Beamtenhaftung können auch im Zusammenhang mit der Nutzung von ICT relevant werden. So beispielsweise, wenn Lehrpersonen im Unterricht ICT-Geräte ihrer Schülerinnen und Schüler beschädigen; oder wenn Angestellte beispielsweise ICT-Systeme der Schule beschädigen. 

Staats- und Beamtenhaftung sind begrifflich zu unterscheiden. Einerseits geht es um die Haftung für Schaden, der Dritten durch Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen zugefügt wird (Staatshaftung); andererseits geht es um die Haftung für Schaden, den Angestellte gegenüber dem Staat durch Verletzung ihrer Amtspflichten zugefügt haben, also um die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten gegenüber dem Staat (Beamtenhaftung). 

Auch in diesem Bereich gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit. Die Staats- und Beamtenhaftung kommt nur dann zum Zuge, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Gemäss Art. 46 Abs. 1 KV haften der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen des öffentlichen Rechts kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Un-terlassung verursacht haben. Damit gilt im Kanton Zürich das System der «ausschliesslichen Staatshaftung». Dies bedeutet, dass ein Dritter bei einer Schädigung keinen direkten Anspruch gegenüber dem Angestellten hat. Sind die Voraussetzungen einer Staatshaftung erfüllt, haftet demnach grundsätzlich die Schulgemeinde, und die Schadenersatzforderung ist gegenüber der Schulgemeinde (bzw. ihrer Haftpflichtversicherung) geltend zu machen. 

Im Rahmen der Staatshaftung kann sich der Anspruch auf Schadenersatz demnach gegen den Kanton, eine Gemeinde sowie gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts richten. Die Voraussetzungen der Staatshaftung nach zürcherischem Recht sind, grob gesagt, die Folgenden: 

  • Schaden: Es muss ein Schaden eingetreten sein. Dabei kann es sich um einen Sachschaden oder einen Personenschaden handeln. 
     
  • Erfüllung öffentlicher Aufgabe: Dieser Schaden muss durch Personen, die eine öffentliche Auf-gabe erfüllen, und auch in Ausübung dieser amtlichen Verrichtung verursacht worden sein – also nicht nur «bei Gelegenheit» dieser amtlichen Verrichtung. 
     
  • Widerrechtlichkeit: Die schädigende Handlung muss widerrechtlich sein. 
     
  • Kausalzusammenhang: Zwischen der staatlichen Handlung bzw. Unterlassung und dem Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. 

Eine Haftung der Schulgemeinde kann also auch dann gegeben sein, wenn der Lehrperson kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Anders verhält es sich, wenn eine Lehrperson vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Im Zusammenhang mit Haftungsfragen, insbesondere für Lehrpersonen im Kanton Zürich, sind die §§ 3 f., 6 f., und 14 f. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (LS 170.1) relevant, denen auch die Schulgemeinden unterstehen.

Schädigen Mitarbeitende die Schule, haften diese nach § 14 des Haftungsgesetzes nur dann persönlich, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist das Verschulden hingegen nur als mittel oder leicht fahrlässig zu taxieren, übernimmt die Schule die Kosten für den Schaden. Als weitere Haftungsform für Lehrpersonen gilt das Rückgriffsrecht der Schule nach § 15 des kantonalen Haftungsgesetzes. Tritt demgemäss eine Schadenersatzpflicht der Schule ein, steht ihr ein Rückgriffsrecht zu; allerdings besteht ein solches nur gegenüber Personen, die den Schaden wiederum entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 

Haftung in besonderen Fällen

Im Zusammenhang mit der Nutzung von ICT – auch an Schulen – werden gewisse Fragen von den Beteiligten immer wieder aufgeworfen. An dieser Stelle soll die «Frage zur Kommunikation im E-Mail-Verkehr» beispielhaft aufgegriffen werden.

Typische, stets wiederkehrende Fragen sind beispielsweise folgende:

  • Wer haftet, wenn die Schule E-Mails mit vertraulichem Inhalt, wie Personendaten, an eine falsche Adresse verschickt?
  • Kann sich die Schule beispielsweise mit einem sogenannten E-Mail-Disclaimer am Ende der E-Mail-Nachricht von der Haftung freizeichnen oder sich ihr entziehen?

Die Verantwortlichkeit für das Bearbeiten von Personendaten, worunter auch das Bekanntgeben solcher Daten per E-Mail fällt, ist gesetzlich geregelt. Demzufolge trägt die Verantwortung für den Umgang mit Informationen dasjenige Organ, das diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt. Mit anderen Worten ist derjenige, der eine E-Mail verschickt, auch dafür verantwortlich, dass die Vorschriften des Datenschutzes nach kantonalem Gesetz (IDG Kanton Zürich) eingehalten werden. Daraus ergibt sich, dass das öffentliche Organ, das diese Voraussetzungen nicht einhält, indem es beispielsweise Personendaten an Unberechtigte weitergibt, sich der Verantwortung für diese unrechtmässige Datenbekanntgabe auch nicht durch einen Disclaimer entziehen kann.

Ein Disclaimer befreit also nicht von der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Datenbearbeiters für die korrekte Datenbearbeitung und beseitigt auch nicht die Haftung für eine daraus möglicherweise resultierende Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder des Amtsgeheimnisses. 

Dennoch kann man mit einem Disclaimer zumindest versuchen – wenn auch nicht rechtlich verbindlich – auf ein schadenminderndes Verhalten durch den unberechtigten Empfänger hinzuwirken. Löscht dieser die E-Mail unverzüglich, ist die Rechtsverletzung sicherlich weniger gravierend. Sofern E-Mails ein Disclaimer-Text hinzugefügt wird, sollte dieser als Bitte formuliert werden, beispielsweise an einen falschen Empfänger zugestellte E-Mails umgehend zu löschen und den Absender darüber zu informieren. 
Allerdings ist geboten, beim Versenden von E-Mails vorsichtig zu sein und sich zu vergewissern, dass sich die Mail an die korrekten Adressaten richtet, für die dieser Inhalt bestimmt ist, weil auch mittels Disclaimer in der E-Mail keine Dritten zur Löschung einer E-Mail verpflichtet werden können, und solche Disclaimer die Rechtsverletzung nicht verhindern.

Haftungsbeschränkung und -ausschluss

Nachfolgend soll im Allgemeinen aufgezeigt werden, wann und wie weit Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse in privatrechtlichen Verträgen, inkl. AGB, zulässig sind, beispielsweise im Rahmen eines ICT-Service-Vertrags.

Unzulässig ist grundsätzlich eine zum Voraus getroffene Vereinbarung, wonach die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen ausgeschlossen wird. Dazu gehören, unter anderem, schädigende Handlungen, die mit Wissen und Willen vorgenommen, bewusst in Kauf genommen oder bei denen elementarste Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen wurden. Ebenfalls unzulässig ist der Haftungsausschluss für sog. Personenschäden, d.h. Schäden, die die körperliche Integrität betreffen. 

Zulässig ist grundsätzlich ein im Voraus vereinbarter Haftungsausschluss für mittlere und leichte Fahrlässigkeit. In der Praxis wird diese Haftung jedoch üblicherweise nicht vollständig wegbedungen, sondern auf einen bestimmten Betrag beschränkt, beispielsweise auf die Vertragssumme oder einen Teil davon. Ebenfalls zulässig ist in der Regel die Beschränkung oder Aufhebung der Haftung für Hilfspersonen. Hier können sogar Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Unter einer Hilfsperson ist vereinfacht eine Drittperson zu verstehen, die bei der Erfüllung eines Vertrages mitwirkt, beispielsweise ein Subunternehmen oder ein Arbeitnehmer.

Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse sind jedoch nicht nur in Verträgen, sondern häufig auch auf Internetseiten oder in E-Mail-Signaturen vorzufinden. Man spricht von sog. «Disclaimern». An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass viele Disclaimer oft pauschale oder undifferenzierte Bestimmungen enthalten, die aus rechtlicher Sicht unzulässig sind. Generell hängt der Umfang und Inhalt eines Disclaimers vom Adressatenkreis und den zur Verfügung gestellten Funktionen ab. Die Staatshaftung kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Hinweise wie: „Die Schule haftet nicht für Verlust oder Beschädigungen der abgegebenen Geräte“ sind rechtlich unzulässig bzw. unwirksam.