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Software-Lizenzvertrag

Software-Lizenzvertrag

Mittels eines Software-Lizenzvertrags räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegen Zahlung einer Lizenzgebühr das Recht zur Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Software ein.

Der Lizenznehmer muss darauf vertrauen, dass der Lizenzgeber auch über das Recht verfügt, die Lizenz einräumen zu dürfen. Damit der Lizenzgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann, muss er entweder selbst Inhaber der Urheberrechte an der Software oder vom Rechteinhaber zum Vertrieb der Software als Vertriebs- oder Zwischenhändler ermächtigt worden sein. Dies ist von den Schulen insbesondere dann näher zu prüfen, wenn es sich beim Händler um einen ausländischen Softwarelieferanten handelt oder wenn der Lizenzgeber mit einem Freelancer zusammenarbeitet.

Bei der Ausgestaltung von Software-Lizenzverträgen geniessen die Parteien eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Mangels besonderer Gesetzesbestimmungen unterliegt der Lizenzvertrag in erster Linie den von den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen (inkl. allfälliger AGB). 

Tipp: Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit des Lizenzvertrags sind Schulen gut beraten, die allgemeinen Bestimmungen sowie je nach Ausgestaltung der Vertragsbeziehung auch die typenspezifischen Bestimmungen des OR zu beachten. Wird beispielsweise ein Software-Lizenzvertrag auf die Überlassung von Standard-Software auf unbestimmte Zeit gegen Leistung einer einmaligen Lizenzgebühr angelegt, so ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Kauf zu gestalten. Soll das Nutzungsrecht an der Software nur auf eine bestimmte Zeit eingeräumt werden und durch periodische Lizenzgebühren abgegolten werden, ist der Vertrag auf der Grundlage des Pacht- und Mietrechts abzuschliessen. Dies bedeutet, dass einzelne gesetzliche Bestimmungen, beispielsweise des Mietrechts – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – analog auf das Vertragsverhältnis angewandt werden.

Im Folgenden werden einige Aspekte genannt, die es zu beachten bzw. zu regeln gilt:

  • Vertragsgegenstand: Es ist Klarheit über die vom Lizenzvertrag erfasste Software zu verschaffen. Die Software ist präzise zu bezeichnen. Neben der eigentlichen Handelsbezeichnung sollte im Anhang auch die lizenzierte Version der Software genannt sein. Bei komplexeren Softwareprodukten ist es ferner erforderlich, die zur Nutzung überlassenen Module oder Funktionalitäten einzeln aufzulisten.
     
  • Zulässige Nutzung: Die zulässige Nutzung ist in persönlicher, sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht festzulegen. Die Nutzungsrechte an Standard-Software werden in der Regel auf unbestimmte Dauer und auf nicht-exklusiver Basis erteilt. Die übrigen Nutzungsbedingungen hängen hingegen stark von den Bedürfnissen der Schulen ab und sollten in einem separaten Anhang geregelt werden. 
    In persönlicher Hinsicht ist etwa festzulegen, wie viele Schülerinnen und Schüler des Lizenznehmers die Software nutzen dürfen, ob die Berechtigten die Software gleichzeitig verwenden dürfen und ob sie allenfalls namentlich bekannt sein müssen. In sachlicher Hinsicht müssen die Parteien vereinbaren, ob die Software beispielsweise auf mehr als einem Gerät (CPU) genutzt werden oder zur Nutzung in einem Netzwerk auf einem oder mehreren Servern installiert werden darf. In örtlicher Hinsicht ist zu vereinbaren, ob eine Nutzung der Software nur an einem bestimmten Standort, beispielsweise Schulzimmer, zulässig sein soll.
     
  • Nutzungsbeschränkungen: Die Vereinbarung von Nutzungsbeschränkungen stellt das inhaltliche Pendant zur Definition der vertraglich zulässigen Nutzung dar. Es gilt der Grundsatz, dass verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Vorbehalten sind die gesetzlich ausdrücklich zu-gelassenen Handlungen wie beispielsweise das Recht zur Entschlüsselung von Schnittstelleninformationen.
     
  • Lizenzgebühr: Bei Standard-Software wird häufig eine Einmalzahlung oder eine periodische Jahresgebühr vereinbart. Alternativ kann auch eine nutzungsabhängige Vergütung vorgesehen werden. Hierfür sind jedoch klare Bemessungskriterien festzulegen.
     
  • Mängel an der Software & Gewährleistungsbestimmungen: Auch Software kann an Mängeln lei-den und funktioniert nur in den seltensten Fällen ohne Störungen. Der Lizenzgeber ist jedoch in der Regel nicht bereit, für jegliche Fehler einzustehen. Es wird deshalb häufig vereinbart, dass der Lizenzgeber für die in der Anwenderdokumentation beschriebenen Funktionen der Software einzustehen hat.

Der Lizenzvertrag kann durch verschiedene Tätigkeiten des Lizenznehmers verletzt werden. Dabei kann aus verschiedenen Bestimmungen Haftung und strafrechtliche Verantwortung entstehen.