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Handlungsformen und zugrunde liegendes Recht

Handlungsformen und zugrunde liegendes Recht

Zunächst ist kurz zu erläutern, in welcher Form die öffentlichen Schulen aus rechtlicher Sicht überhaupt handeln können und dürfen und welchem Recht, privatem oder öffentlichem Recht, dieses Handeln untersteht.

Die öffentlichen Schulen sind Teil der Verwaltung. Damit die Verwaltung die ihr übertragenen Aufgaben effektiv ausüben kann, stehen ihr unterschiedliche Handlungsinstrumente zur Verfügung. Die wichtigste Form des Verwaltungshandelns ist in der Regel die Verfügung (einseitige behördliche Anordnung). Es existieren jedoch noch weitere Instrumente wie beispielsweise Reglemente oder Weisungen. Die Verwaltung kann aber auch Verträge abschliessen, wobei zwischen verwaltungsrechtlichen und privatrechtlichen zu unterscheiden ist.

Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag hat direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt oder betrifft einen im öffentlichen Recht geregelten Gegenstand. Er unterliegt öffentlichem Recht und ist nur unter einschränkenden Bedingungen zulässig. Der Staat bzw. die Schulen können unter Umständen auch privatrechtliche Verträge eingehen, d.h. Verträge, die dem Privatrecht unterliegen. Es besteht keine Wahlfreiheit zwischen den beiden Vertragsarten, sondern es muss im Einzelfall nach Sinn und Zweck der öffentlichen Aufgabe bzw. der entsprechenden Regelung gehandelt werden. Die Zuordnung ist in der Praxis nicht immer einfach.

Ein Beispiel, in welchem Rahmen privatrechtliche Verträge grundsätzlich zulässig sind, ist die Bedarfsverwaltung. Die Bedarfsverwaltung schafft die Voraussetzungen für die unmittelbare Aufgabenerfüllung und sorgt für die Bereitstellung notwendiger Sachgüter und Leistungen (z. B. Miete von Räumlichkeiten, Kauf von Arbeitsgeräten, Service-Verträge etc.). Die Bedarfsverwaltung untersteht nur teilweise den Regeln des öffentlichen Rechts. Auch wenn beispielsweise im Rahmen eines Submissionsverfahrens die Besorgung einer öffentlichen Aufgabe ausgeschrieben werden muss und der Zuschlag als Akt des öffentlichen Rechts erfolgt, kann der darauffolgende Vertrag privatrechtlicher Art sein.

Die Unterscheidung zwischen Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag) und öffentlichem Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag) ist wichtig, weil an die Unterscheidung unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind: Der Rechtsschutz ist unterschiedlich ausgestaltet; im öffentlichen Recht gilt das Legalitätsprinzip und im Privatrecht der Grundsatz der Privatautonomie; die Haftung ist unterschiedlich geregelt.