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Staats- und Beamtenhaftung

Staats- und Beamtenhaftung

Die Staats- und Beamtenhaftung können auch im Zusammenhang mit der Nutzung von ICT relevant werden. So beispielsweise, wenn Lehrpersonen im Unterricht ICT-Geräte ihrer Schülerinnen und Schüler beschädigen; oder wenn Angestellte beispielsweise ICT-Systeme der Schule beschädigen. 

Staats- und Beamtenhaftung sind begrifflich zu unterscheiden. Einerseits geht es um die Haftung für Schaden, der Dritten durch Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen zugefügt wird (Staatshaftung); andererseits geht es um die Haftung für Schaden, den Angestellte gegenüber dem Staat durch Verletzung ihrer Amtspflichten zugefügt haben, also um die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten gegenüber dem Staat (Beamtenhaftung). 

Auch in diesem Bereich gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit. Die Staats- und Beamtenhaftung kommt nur dann zum Zuge, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Gemäss Art. 46 Abs. 1 KV haften der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen des öffentlichen Rechts kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Un-terlassung verursacht haben. Damit gilt im Kanton Zürich das System der «ausschliesslichen Staatshaftung». Dies bedeutet, dass ein Dritter bei einer Schädigung keinen direkten Anspruch gegenüber dem Angestellten hat. Sind die Voraussetzungen einer Staatshaftung erfüllt, haftet demnach grundsätzlich die Schulgemeinde, und die Schadenersatzforderung ist gegenüber der Schulgemeinde (bzw. ihrer Haftpflichtversicherung) geltend zu machen. 

Im Rahmen der Staatshaftung kann sich der Anspruch auf Schadenersatz demnach gegen den Kanton, eine Gemeinde sowie gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts richten. Die Voraussetzungen der Staatshaftung nach zürcherischem Recht sind, grob gesagt, die Folgenden: 

  • Schaden: Es muss ein Schaden eingetreten sein. Dabei kann es sich um einen Sachschaden oder einen Personenschaden handeln. 
     
  • Erfüllung öffentlicher Aufgabe: Dieser Schaden muss durch Personen, die eine öffentliche Auf-gabe erfüllen, und auch in Ausübung dieser amtlichen Verrichtung verursacht worden sein – also nicht nur «bei Gelegenheit» dieser amtlichen Verrichtung. 
     
  • Widerrechtlichkeit: Die schädigende Handlung muss widerrechtlich sein. 
     
  • Kausalzusammenhang: Zwischen der staatlichen Handlung bzw. Unterlassung und dem Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. 

Eine Haftung der Schulgemeinde kann also auch dann gegeben sein, wenn der Lehrperson kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Anders verhält es sich, wenn eine Lehrperson vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Im Zusammenhang mit Haftungsfragen, insbesondere für Lehrpersonen im Kanton Zürich, sind die §§ 3 f., 6 f., und 14 f. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (LS 170.1) relevant, denen auch die Schulgemeinden unterstehen.

Schädigen Mitarbeitende die Schule, haften diese nach § 14 des Haftungsgesetzes nur dann persönlich, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist das Verschulden hingegen nur als mittel oder leicht fahrlässig zu taxieren, übernimmt die Schule die Kosten für den Schaden. Als weitere Haftungsform für Lehrpersonen gilt das Rückgriffsrecht der Schule nach § 15 des kantonalen Haftungsgesetzes. Tritt demgemäss eine Schadenersatzpflicht der Schule ein, steht ihr ein Rückgriffsrecht zu; allerdings besteht ein solches nur gegenüber Personen, die den Schaden wiederum entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.