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Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Für die Schulen im Kanton Zürich ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)  sowie die dazugehörige Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)  massgebend.

Für Angestellte und Lehrpersonen des Kantons Zürich gelten überdies die §§ 34 bis 36 des Personalgesetzes (PG)  und die §§ 21 bis 31 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO). Diese Bestimmungen regeln die Bearbeitung von Personendaten im Arbeitsverhältnis.

Ferner regelt das Volksschulgesetz (VSG)  den Datenschutz in den §§ 3a bis 3d. Für die Archivierung gelten das Archivgesetz  und die Archivverordnung.

Die genannten Erlasse und Bestimmungen bilden den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Informationen und speziell das Bearbeiten von Personendaten und regeln die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen und der bearbeitenden öffentlichen Organe.