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Strafrechtliche Verantwortung und strafbare Handlungen

Strafrechtliche Verantwortung und strafbare Handlungen

Ein rechtswidriges Verhalten kann, wie bereits erwähnt, auch eine strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von ICT-Mitteln bestehen Risiken, auf die nachfolgend eingegangen wird. Zunächst wird jedoch erläutert, wer im Kontext der Volksschule überhaupt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Schülerinnen und Schüler gelten ab 10 Jahren als strafmündig und können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Bei Schülerinnen und Schülern unter 10 Jahren ist keine strafrechtliche Verantwortung möglich. Für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine strafbare Handlung begangen haben, gilt das Jugendstrafrecht. 
Auch Lehrpersonen können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ausschlaggebend ist unter anderem, ob eine Lehrperson den Schülerinnen und Schülern eine rechtswidrige Handlung ange-ordnet oder empfohlen hat und ob sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.

In Bezug auf die strafbaren Handlungen im Umgang mit ICT-Mitteln sind insbesondere folgende Straftatbestände relevant:

  • Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB): Eine Schülerin/ein Schüler beschafft sich ohne entsprechende Befugnis Daten, die jemand anderem zustehen und die gegen seinen Zugriff besonders geschützt sind (z. B. durch ein Passwort).
     
  • Unberechtigtes Eindringen in ein Computersystem (Art. 143bis StGB): Eine Schülerin/ein Schüler dringt auf dem Weg der Datenübertragung unbefugterweise in ein fremdes, gegen fremden Zugriff besonders geschütztes Computersystem ein. Im Unterschied zur unbefugten Datenbeschaffung wird hier nur das Eindringen und nicht auch die Datenbeschaffung bestraft.
     
  • Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB): Eine Schülerin/ein Schüler führt unbefugt eine beliebige Handlung aus, durch die Daten eines anderen gelöscht, verändert oder unbrauchbar gemacht werden.
     
  • Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) und Pornografie (Art. 197 StGB): Eine Schülerin/ein Schüler stellt Gewaltdarstellungen oder harte Pornografie her, gibt diese anderen Schülern und/oder Schülerinnen weiter oder ladet Gewaltdarstellungen oder harte Pornografie vom Internet herunter. Verboten ist bereits der blosse Besitz. Auch die Weitergabe von sog. weicher Pornografie an Jugendliche unter 16 Jahren ist strafbar. 
     
  • Drohung (Art. 180 StGB): Eine Schülerin/ein Schüler versetzt eine andere Person durch eine schwerwiegende Drohung in Angst und Schrecken. Ob die Drohung ernst gemeint ist oder nicht, ist für die Strafbarkeit unerheblich. 
     
  • Nötigung (Art. 181 StGB): Eine Schülerin/ein Schüler zwingt eine andere Person mit rechtswidrigen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten, das diese Person nicht will.
     
  • Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB): Die Strafnorm gegen Rassismus schützt vor rassistischer Diskriminierung, die in der Öffentlichkeit stattfindet. Es werden eine ganze Reihe von Handlungen unter Strafe gestellt, die sich gegen Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion richten.
     
  • Üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung: Diese Tatbestände schützen vor Ehrverletzungen. Man kann die Tatbestände unter anderem nach dem Adressaten der Ehrverletzung und der Äusserung selbst unterscheiden.
    • Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Ehrverletzende Äusserung gegenüber einem Dritten über eine andere Person in Form von wahren oder unbewusst unwahren Tatsachenbehauptungen.
    • Verleumdung (Art. 174 StGB): Ehrverletzende Äusserung gegenüber einem Dritten über ei-ne andere Person in Form von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen.
    • Beschimpfung (Art. 177 StGB): Ehrverletzende Äusserung in anderer Weise, d.h. nicht durch üble Nachrede oder Verleumdung, gegenüber der betroffenen Person selbst.

Es ist wichtig, dass sich die Schülerinnen und Schüler der strafbaren Handlungen sowie der möglichen Konsequenzen bewusst sind. An diesem Punkt können gezielte Informationen, aber auch gut formulierte Nutzungsvereinbarungen weiterhelfen bzw. ansetzen. 
Es ist zu beachten, dass Schulen oder Lehrperson auch Disziplinarmassnahmen gemäss Volksschulgesetz anordnen können, sofern es zu Verfehlungen kommt. Regelverstösse seitens Lehrpersonen können administrative Massnahmen im Personalrecht zur Folge haben.