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Öffentlichkeitsprinzip

Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsprinzip ist in der Kantonsverfassung und im Gesetz über die Information und den Datenschutz verankert. Es gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Im Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsprinzip kommt dem ICT deshalb zentrale Bedeutung zu, weil auf den ICT-Systemen viele Informationen, die diesen Grundsätzen unterstehen, vorhanden sind.

Mit dem Öffentlichkeitsprinzip soll das Handeln der staatlichen Behörden und Ämter für Aussenstehende nachvollziehbar und transparent gestaltet werden. Es sollen die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte gefördert und die Kontrolle des staatlichen Handelns erleichtert werden.

Um dies zu erreichen, verpflichtet das Öffentlichkeitsprinzip einerseits diese staatlichen Stellen zu einem sogenannten «aktiven Informieren», also dazu, eine aktive Informationspolitik zu betreiben und von sich aus mit Informationen von allgemeinem Interesse an die Öffentlichkeit zu gelangen. Anderseits gibt es auch jeder Person grundsätzlich das Recht auf Zugang zu den bei einer staatlichen Stelle vorhandenen Informationen, das sogenannte Recht auf «Informationszugang». Demnach sind die angefragten staatlichen Stellen verpflichtet, solche Gesuche zu beantworten.

Bevor jedoch ein öffentliches Organ mit Informationen an die Öffentlichkeit gelangt, muss es allerdings in jedem Fall prüfen, ob nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen diesem Schritt entgegenstehen. Ist dies der Fall, ist abzuklären, ob es diese entgegenstehenden Interessen mit einer konkreten Massnahme, wie einer Anonymisierung, angemessen wahren kann; sollte dies im konkreten Fall nicht möglich sein, muss die Information der Öffentlichkeit ausnahmsweise unterbleiben.

Gestützt auf dieses Öffentlichkeitsprinzip können Eltern oder auch andere interessierte Personen ein formloses Ersuchen (per Telefon oder E-Mail) um Zugang zu allgemeinen Informationen, die durch die Schule bearbeitet werden, wie beispielsweise Einsicht in die Unterrichtsmaterialien, stellen. Dies gilt auch für Informationen, die von beauftragten externen Stellen bearbeitet werden.

Hingegen nicht eingesehen werden können Dokumente, die von den Lehrpersonen ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch erstellt wurden. Auch das Ersuchen um Einsicht in Sitzungsprotokolle und Lernberichte ist grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie Informationszugangsersuche zu beurteilen, womit im Einzelfall entschieden werden muss, ob überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Einsicht entgegenstehen.

Tipp: Detaillierte Informationen zum Öffentlichkeitsprinzip finden Sie im auf der Website der Staatskanzlei Kanton Zürich oder auf der Webseite der DSB ZH.