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Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Das Handeln der Schulen muss verhältnismässig sein, d.h. das Handeln soll im öffentlichen Interesse zweckmässig und angemessen sein. Es darf nicht über das Ziel hinausgeschossen werden, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Demnach sollen die Schulen so weit möglich das mildere, für die Bürgerin oder den Bürger verträglichere Mittel wählen. Es handelt sich hierbei um ein zentrales Prinzip, da das Recht den Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben oft einen grossen Ermessensspielraum gewährt. Ein bedeutendes Anwendungsgebiet in der Schule sind die Disziplinarmassnahmen. Für ein erst- und einmaliges Vergehen darf in der Regel nicht schon die «Höchststrafe» ausgefällt werden. Gilt in der Schule beispielsweise beim Umgang mit Multimediageräten zu deren Schutz ein Verbot, mit solchen Geräten herumzurennen, und wäre die Konsequenz bei einer ersten Nichteinhaltung dieser Regel ein Nutzungsverbot für die ganze Schullaufbahn, wäre dies ein unverhältnismässiges Handeln. 


Beispiel: Die Nutzungsmodalitäten für die Verwendung von Arbeitsgeräten im Unterricht müssen verhältnismässig ausgestaltet sein. Demnach müssen die getroffenen Regelungen insbesondere zweckmässig und angemessen sein. In datenschutzrechtlicher Hinsicht wäre beispielsweise der Einsatz eines Inhaltsfilters und eines Zertifikats, die die Verschlüsselung der Internetverbindung auf privaten Geräten der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler auch ausserhalb der Schule aufheben, unverhältnismässig. Die Verwendung einer solchen Technik kann jedoch mit Bezug auf den Jugendschutz und die Informationssicherheit innerhalb der Schulräumlichkeiten verhältnismässig sein.