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Rechte betroffener Personen

Rechte betroffener Personen

Im Zusammenhang mit Informationen und der Bearbeitung von Personendaten bestehen diverse Rechte, u.a.:

  • Recht auf Zugang zu Informationen allgemein (§ 20 Abs. 1 IDG)
  • Zugangsrecht zu den eigenen Personendaten (§ 20 Abs. 2 IDG)
  • Recht auf Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten (§ 21 lit. a IDG)
  • Begehren auf Unterlassung rechtswidriger Datenbearbeitung (§ 21 lit. b IDG)
  • Sperrung der Daten gegenüber Privaten (§ 22 IDG)
  • Schutz durch Strafbestimmungen (bei Verletzung Amtsgeheimnis oder Berufsgeheimnis)

Nebst dem Anspruch auf Zugang zu den bei einem Organ oder einer Behörde vorhandenen Informationen hat demnach auch jede Person das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Weiter kann die betroffene Person auch verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet, das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlassen, die Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt oder die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung festgestellt werden. Zudem kann die Bekanntgabe von Personendaten an Private gesperrt werden, soweit nicht die Verfolgung von Rechten Dritter gegenüber der betroffenen Person behindert wird. 

Detaillierter wird nachfolgend nur kurz auf das Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten näher eingegangen. 
Konkret können urteilsfähige Schülerinnen und Schüler oder deren gesetzliche Vertreter (Eltern, Beistand) bei der Schule um Auskunft über deren Personendaten ersuchen. Inkludiert ist auch die Auskunft über Prüfungsnoten. Spezielle Interessen an einer solchen Auskunft müssen keine vorliegen (und deshalb auch nicht geltend gemacht werden). Allerdings können einer Einsicht wiederum überwiegende oder private Interessen oder eine andere rechtliche Bestimmung (z.B. Schweigepflicht) entgegenstehen. Beispielsweise könnten durch das Erteilen einer Auskunft andere Personen betroffen sein. In diesem Fall hätte die Schule vor Bekanntgabe an die Gesuchsteller eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Gesuchsteller und denjenigen der betroffenen Dritten vorzunehmen. Gestützt auf solche Gründe kann das Zugangsrecht der betroffenen Person unter Umständen ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden.

Um Auskunft ersucht werden muss grundsätzlich schriftlich unter Beilegung der Kopie eines amtlichen Dokumentes. 

Geht bei einer Schule ein solches Zugangsgesuch ein, sollte demnach nicht sofort und unreflektiert Auskunft erteilt werden. Vielmehr ist zuerst zu prüfen, ob das Gesuch korrekt gestellt wurde und welche Informationen überhaupt verlangt werden. Wurden die Informationen sodann intern zusammengestellt, ist zu prüfen, ob einer Auskunft etwas entgegensteht. 

Im Falle einer Verweigerung oder eines Aufschubes des Zugangs, erlässt die Schulleitung eine begründete, anfechtbare Verfügung.

Tipp: Für weitere Informationen und Hinweise konsultieren Sie die Webseite der DSB ZH Datenschutzlexikon Volksschule oder das Behördenhandbuch des Volksschulamtes Kanton Zürich.