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Grundlagen und zivilrechtliche Verantwortung

Grundlagen und zivilrechtliche Verantwortung

Ein rechtswidriges Verhalten kann auf verschiedenen Ebenen geahndet werden: Zivilrecht, Strafrecht oder im Verwaltungsrecht. Ein einzelnes rechtswidriges Verhalten kann Folgen in mehreren Rechtsbereichen nach sich ziehen. 

Zunächst soll der Fokus auf die zivilrechtliche Haftung gelegt werden. Das Haftungsrecht wird vom Grundsatz geprägt, dass jeder seinen Schaden selbst tragen muss, ausser er kann ihn auf einen anderen abwälzen. Das Zivil- bzw. Privatrecht legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, den sie einem Dritten zugefügt hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass spezifische öffentlich-rechtliche Regelungen in Bezug auf die Haftpflicht des Staates bzw. seiner Beamten bestehen. Das Zivilrecht unterscheidet zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftpflicht:

  • Vertragliche Haftpflicht: Der Haftpflichtige erfüllt einen Vertrag schlecht oder überhaupt nicht, und daraus entstehen dem Vertragspartner Schäden. 

Beispiel: Virenbefallene Software, die die Infrastruktur der Schule beeinträchtigt – Haftungsgrundlage ist der Lizenzvertrag zwischen der Schule und dem Lizenzgeber).

  • Ausservertragliche Haftpflicht: Der Haftpflichtige fügt einem Dritten einen Schaden zu, ohne dass zwischen ihnen ein Vertrag besteht. 

Beispiel: Ein Hacker dringt in das System einer Schule ein und vernichtet Daten.

Die Grundbestimmung für die ausservertragliche Haftung findet sich im Obligationenrecht. Daneben gibt es jedoch weitere Haftungsnormen im Obligationenrecht selbst sowie in weiteren Gesetzen. Es wird zwischen zwei Arten der ausservertraglichen Haftung unterschieden: Verschuldenshaftung und Kausalhaftung:

  • Verschuldenshaftung: Der Haftpflichtige haftet grundsätzlich nur, wenn jemand den Eintritt des Schadens verschuldet hat, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.
     
  • Kausalhaftung: Daneben gibt es bestimmte im Gesetz genannte Fälle, in denen der Haftpflichti-ge auch ohne Vorliegen eines Verschuldens haftet.

Beispiel: Geschäftsherrenhaftung – hier-nach haftet ein Arbeitgeber für den Schaden, den seine Arbeitnehmer in Ausübung ihrer ge-schäftlichen Verrichtungen verursacht haben, so beispielsweise, wenn ein Angestellter eines IT-Anbieters bei der Wartung den Server des Kunden beschädigt.

Tipp: Wesentlich ist auch zu klären, wie Schadenersatz in der eigenen Gemeinde geregelt ist.