Urheberrechtlich geschützte Inhalte
- Urheberrecht kurz erklärt
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Das Urheberrecht schützt literarische und künstlerische Werke, die eine gewisse Originalität aufweisen, wie beispielsweise Romane und Krimis, Zeitungsartikel, Lieder, Gemälde, Skulpturen, Zeichnungen, Filme etc. Es schützt aber auch den Werbetext in einem Prospekt, ein originelles Foto, das Layout einer Website und Computerprogramme. Das Urheberrecht gibt den Urheberinnen und Urhebern das zeitlich befristete Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie ihre Werke verwendet und verbreitet werden sollen, sei dies gratis oder gegen Bezahlung.
Für die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes braucht es demzufolge immer eine Erlaubnis, die entweder die Urheberin bzw. der Urheber erteilen kann oder die sich direkt aus dem Urheberrechtsgesetz ergibt. Unter der Nutzung eines Werkes sind insbesondere folgende Handlungen zu verstehen:
- die Vervielfältigung eines Werkes (z.B. digitale Kopie in der Cloud)
- die Verbreitung eines Werkes (z.B. Buchverleih)
- das Wahrnehmbar- oder Zugänglichmachen eines Werkes (z.B. Vorführung eines Theaterstücks)
- das öffentliche wahrnehmbar machen eines Werkes (z.B. Public Viewing)
Je nach Art der beabsichtigten Nutzung und dem in Frage stehenden Werk ist entweder direkt mit der Urheberin bzw. dem Urheber Kontakt aufzunehmen, oder man wendet sich an eine sog. Verwertungsgesellschaft. Die Verwertungsgesellschaften vertreten die Rechte und Interessen von Urheberinnen und Urhebern. In einigen Fällen ist die Nutzung von Werken jedoch gesetzlich erlaubt, beispielsweise wenn ein Werk nur zum persönlichen Gebrauch oder in einem eng verbundenen Personenkreis genutzt wird (sog. Privatgebrauch; zur Nutzung im Unterricht. Das Gesetz schränkt hier die Rechte der Urheberinnen und Urheber bewusst ein.
Abgesehen vom vermögensrechtlichen Aspekt, schützt das Urheberrecht auch die Persönlichkeit der Urheberinnen und Urheber. Sie haben, unter anderem, Anspruch darauf, als Urheberin bzw. Urheber genannt zu werden, und sie können sich der Veränderung und/oder Entstellung ihrer Werke widersetzen.Ein Verstoss gegen das Urheberrecht kann sowohl zivil- wie auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Urheberrecht im Unterricht
Das Urheberrecht gilt auch für Schulen, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler. Das Gesetz erlaubt es allerdings, geschützte Werke für den Unterricht in der Klasse zu nutzen, ohne vorgängig die Erlaubnis der Urheberin bzw. des Urhebers einzuholen.
Erlaubt ist unter anderem die direkte Verwendung im Kontaktunterricht, z. B. Musik hören. Jedoch ist auch die Verwendung ausserhalb des Klassenzimmers erlaubt, z. B. wenn die Lehrperson der betreffenden Klasse ein Werk im Intranet bereitstellt und nur diese Klasse Zugriff hat. Nicht erlaubt ist jedoch die vollständige oder nahezu vollständige Vervielfältigung von Werkexemplaren, die im Handel erhältlich sind, beispielsweise Zeitungen oder CDs. Das vollständige Kopieren und Verwenden eines Buches im Unterricht ist gemäss Urheberrechtsgesetz nicht zulässig. Darüber hinaus bestehen noch weitere Einschränkungen.Für die Nutzung geschützter Werke ausserhalb des Unterrichts müssen die Schulen bzw. die Lehrpersonen die notwendige Erlaubnis einholen, beispielsweise für die Aufführung der Schülerinnen und Schüler vor Publikum oder der Veröffentlichung geschützter Bilder auf einer Webseite. Es bestehen jedoch Ausnahmen.
Urheberrecht im Internet
Selbstverständlich sind auch alle Werke, die über das Internet verbreitet werden, urheberrechtlich geschützt. Auch hier wird, wie oben bereits ausgeführt, eine Erlaubnis für die Nutzung benötigt, wie beispielsweise bei der Nutzung von Filmen, Musikstücken etc.
Tipp: Es gilt zu beachten, dass es im Onlineverkehr und generell im Zusammenhang mit ICT sehr schnell zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungshandlung kommen kann. Sie sollten sich dessen bewusst sein und die entsprechenden Risiken kennen.
Wie im analogen Kontext stellt sich auch online die Frage, ob ein Werk von den Lehrpersonen und den Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Unterrichts in der Klasse genutzt wird. Trifft dies zu, liegt eine gesetzliche Erlaubnis vor.Urheberinnen und Urheber, die ihre Werke im Internet zugänglich machen, regeln die Nutzungserlaubnis teilweise in standardisierten Lizenzverträgen. Ein prominentes Beispiel sind die Creative-Commons-Lizenzverträge. Wenn Sie Werke unter einer solchen Lizenz nutzen möchten, sollten Sie sich darüber vergewissern, dass der Anbieter des Werkes tatsächlich über die notwendigen Rechte verfügt, Ihnen die Nutzung zu erlauben. Es besteht im Internet grundsätzlich die Problematik, dass nicht immer klar ist, ob der Anbieter eines Werkes auch tatsächlich die Urheberin bzw. der Urheber ist.