Nutzungsregelungen
- Nutzungsregelungen
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Grundsätzliches
Dieser Abschnitt befasst sich mit der Frage, wie die Nutzung von Arbeitsgeräten und der ICT-Infrastruktur im schulischen Umfeld aus rechtlicher Sicht geregelt ist. Dies hat selbstverständlich stets im Einklang mit den bereits erläuterten allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen.
Zunächst kann zwischen verschiedenen Regelungsgegenständen unterschieden werden:
- persönliche Arbeitsgeräte
- private Arbeitsgeräte sowie
- ICT-Infrastruktur.
Ferner soll nach Adressaten solcher Regelungen unterscheiden werden:
- Schülerinnen und Schüler
- Lehrpersonen
- weitere Angestellte sowie
- Dritte
Ausgehend vom Regelungsgegenstand und den Adressaten werden der Inhalt und der verfolgte Zweck der jeweiligen Regelung anders ausfallen. Auch die Form, in der eine Regelung ergeht (z.B. Nutzungsvereinbarung, Reglement, Weisung, usw.) ist unterschiedlich. Die Rechtslage beurteilt sich je nach Adressat, Regelungstatbestand und Form der Regelung anders. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen.
Die Umsetzungsinstrumente «Risikokultur» enthalten stufenspezifische Nutzungregelungen, die Sie nach Ihren Bedürfnissen anpassen können.
Ausgestaltung
Aufgrund der unterschiedlichen technischen Ausgestaltung der ICT-Infrastruktur wie auch der unterschiedlichen pädagogischen Profile sind allgemein gehaltene Nutzungsregeln nicht sachdienlich.
Tipp: Jede einzelne Schule sollte in einer eigens erstellten Nutzungsregelung die Rechte und Pflichten sowie Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Schulbeteiligten (Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, weitere Angestellte, Dritte etc.) spezifisch regeln. Dies schafft Transparenz und kann sowohl technische als auch organisatorische Massnahmen zum Schutz von Arbeitsgeräten, Daten, beteiligten Personen sowie der Infrastruktur unterstützen.
Die Nutzungsregeln werden als Teil der Hausordnung ausgestaltet. Eine gute Möglichkeit wäre es demnach, die Nutzungsregelung als Anhang in die Hausordnung der Schule zu integrieren und diese von den Nutzerinnen und Nutzern unterschreiben zu lassen. Je nach Alter der Schülerinnen und Schüler ist es empfehlenswert, die Nutzungsregelung genau zu besprechen und zusätzlich durch die Erziehungsberechtigten unterschreiben zu lassen.
Aus pädagogischen Gründen ist zu empfehlen, mit den Schülerinnen und Schülern simplifizierte Nutzungsregeln auszuarbeiten. Eine Partizipation der Schülerinnen und Schüler ist anzustreben. Es ist sinnvoll, die Nutzungsregelungen für unterschiedliche Adressaten stufengerecht zu formulieren: So beispielsweise eine Formulierung für Lehrpersonen/Schulleitung und andere Angestellte und sodann eigene stufengerechte Formulierungen für Kinder jedes Zyklus.
Die Regeln für die Nutzung der ICT-Infrastruktur sind zwar auch ohne Zustimmung oder Unterschrift der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigen verbindlich. Dies gilt auch für die Lehrpersonen sowie weitere Angestellte. Die Nutzungsregeln müssen aber klar und verständlich und den Nutzerinnen und Nutzern bekannt sein. Als Teil der Hausordnung sind die Nutzungsregeln gut sichtbar in den Räumlichkeiten der Schule anzubringen. Die Unterzeichnung der Nutzungsregelung durch die Lehrpersonen und die weiteren Angestellten sollte auch aus datenschutzrechtlichen Überlegungen Voraussetzung für die private Nutzung der ICT-Infrastruktur sein.
Nutzungsregelung ICT-Infrastruktur mit Fokus auf Schülerinnen und Schüler
Bei der Nutzung der ICT-Infrastruktur im Unterricht ist für gewöhnlich eine ausreichende Aufsicht durch die Präsenz von Lehrpersonen oder weiteren Angestellten sicherzustellen. Diese können die Nutzung beobachten, helfend eingreifen und kontrollieren, welche Apps oder Internetseiten die Schülerinnen und Schüler benutzen. Die Verantwortung der Lehrpersonen oder weiteren Angestellten reicht aber nur so weit, wie sie Kenntnis von den Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler haben kann. Es ist deshalb sinnvoll, in die Nutzungsregelung Bestimmungen aufzunehmen, die für die Nutzung der ICT-Infrastruktur im Unterricht gelten. Überdies kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang den Schülerinnen und Schülern die Nutzung der ICT-Infrastruktur ausserhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken erlaubt wird. In beiden Fällen kann primär die zulässige Art und Weise der Nutzung geregelt werden. Ferner sind Kontrollmassnahmen zur Verhinderung von Missbrauch sowie entsprechende Sanktionen zu definieren. Dies bedingt auch die transparente Festsetzung entsprechender Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Eine Veröffentlichung der Nutzungsregelung ist zu empfehlen.
Regelungen über die Nutzung der ICT-Infrastruktur können Aussagen zu folgenden, übergeordneten Punkten enthalten:
- Zweck und Begriffsbestimmungen
- Zuständigkeiten
- Vorschriften zur sorgfältigen Nutzung
- Meldepflichten
- Nutzung im Unterricht
- Nutzung ausserhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken
- Private Nutzung
- Sicherung gegen Diebstahl und Verlust
- Verantwortung für die Sicherung persönlicher Daten
- Zuteilung und Umgang mit Zugangsdaten und Passwörtern
- Vorschriften zum Umgang mit Daten
- Umgang mit E-Mails
- Formen unzulässiger Nutzung, beispielsweise hinsichtlich Gewaltdarstellung, Pornografie etc.
- Hinweis auf die Beachtung von Rechten Dritter (Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte etc.)
- Nutzung sozialer Medien
- Überwachungs- und Kontrollmassnahmen, beispielsweise Inhaltsfilter, Protokollierung etc.
- Haftung/Sanktionen bei Verstössen gegen die Nutzungsregelungen
Beispiele von Nutzungsregelungen finden sich in den Umsetzungsinstrumenten.
Nutzungsregelung Arbeitsgeräte
a) Arbeitsgeräte Lehrpersonen
Digitale Arbeitsgeräte sind für Lehrpersonen ein alltägliches, unabdingbares Werkzeug. Damit der Unterricht bestmöglich gestaltet werden kann, ist es sinnvoll und wichtig, dass die Lehrpersonen ungehinderten Zugang zu diesen Geräten erhalten. Dies kann einerseits durch den Einsatz privater Arbeitsgeräte oder durch die Zurverfügungstellung persönlicher Arbeitsgeräte durch die Schule erwirkt werden. In beiden Fällen ist eine Regelung zu treffen, in der festgehalten wird, welche Leistungen die Schule erbringt, welche Verpflichtungen die Lehrperson übernimmt und welches Verhalten gefordert bzw. unzulässig ist.
b) Bring Your Own Device (BYOD) – Verwendung privater Geräte im UnterrichtAllgemeines
BYOD im schulischen Kontext ist die Nutzung eines mobilen privaten Arbeitsgeräts zu Unterrichtszwecken. Es geht aber bei BYOD um mehr als nur die Nutzung der Geräte. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen und weitere Angestellte kaufen, administrieren und organisieren die Hardware und zumindest teilweise die Software selbstständig; sie sind Eigentümer des Geräts. Das Vorhandensein eines privaten Gerätes darf allerdings nicht Bedingung für die Teilnahme am Unterricht sein.Schülerinnen und Schüler, die nicht über private Arbeitsgeräte verfügen, sind mit adäquaten Arbeitsgeräten aus dem Gerätepool der Schule auszustatten. Es dürfen den Schülerinnen und Schülern keine Kosten entstehen.
Damit private Arbeitsgeräte zu Unterrichtszwecken genutzt werden können, müssen diese sowohl technisch wie auch organisatorisch in die ICT-Infrastruktur der Schule eingebunden werden. Neben der Integration der Geräte in die Infrastruktur besteht die Herausforderung in der Gewährleistung der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer. Aus diesen Gründen sind verbindliche Nutzungsregeln festzulegen. Sie sorgen für die nötige technische und juristische Absicherung. Wie bereits für die Nutzung der ICT-Infrastruktur ausgeführt, existieren auch bezüglich BYOD keine allgemein gültigen Nutzungsregeln. Eine Regelung muss im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse und der technischen Infrastruktur ergehen.
Tipp: Damit die Nutzungsregelung verstanden und befolgt wird, ist es wichtig, klare und prägnante Formulierungen zu wählen.
Rechtliche Fallstricke
Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit BYOD resultieren häufig aus fehlenden oder unklaren Regelungen, missbräuchlicher Nutzung und unzulässiger Überwachung. Die nachfolgenden Ausführungen skizzieren mögliche Problemfelder und Lösungsansätze. Anschliessend werden mögliche Bestimmungen für eine BYOD-Nutzungsregelung aufgezeigt.
- Freiwilligkeit: Die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrpersonen und weitere Angestellte trifft grundsätzlich keine Pflicht zu BYOD. Umgekehrt haben die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrpersonen und die weiteren Angestellten auch kein Recht auf BYOD. Es ist aber möglich, ihnen die Nutzung privater Geräte zu erlauben und dabei die Rahmenbedingungen für den Einsatz der privaten Geräte klar zu regeln. Die Schulen haben somit die notwendigen Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen und müssen deshalb für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrper-sonen und weitere Angestellte über einen ausreichenden Gerätepool verfügen. Falls BYOD eingeführt wird müssen immer Ersatzgeräte zur Verfügung stehen, um einen reibungslosen Unterricht zu gewährleisten.
- Kostentragung: Im Zusammenhang mit BYOD können verschiedene Kosten anfallen. Es stellt sich die Frage, wer für diese Kosten aufkommen muss, insbesondere für die Anschaffungskosten (Gerät selbst, aber auch Ausgaben für entsprechende Software, beispielsweise Anti-Viren- oder Textverarbeitungsprogramme, die schulisch genutzt werden); Verbindungskosten (Internet); Amortisationskosten; Stromkosten; Software-Lizenzkosten (Lizenzbedingungen privater Software erlauben u.U. keine Nutzung durch die Lehrperson oder die weiteren Angestellten zu Unterrichtszwecken); Supportkosten; Reparaturkosten und Kosten eines Ersatzgerätes (Abgeltung des Schaden-, Diebstahl- und Verlustrisikos).
Eine Festlegung der Kostenteilung im Einzelfall kann insbesondere im Anstellungsverhältnis schwierig sein. Eine periodische Pauschalentschädigung erscheint daher sinnvoll. Bei Schülerinnen und Schülern ist der Fall ein wenig anders gelagert. Die Kostenfrage muss im Lichte des unentgeltlichen Grundschulunterrichts betrachtet werden. Schülerinnen und Schüler können u.U. ihre privaten Geräte mitnehmen, müssen dies aber nicht. Es sind alternative Leihgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Variante hat sich die Schule nicht an den Anschaffungskosten der privaten Geräte zu beteiligen. Auch in Bezug auf die Software sind die für den Unterricht benötigten Programme zur Verfügung zu stellen.
- Haftung: Haftungsfragen stellen sich immer retrospektiv bezogen auf die Umstände des Einzelfalles. Es ist deshalb schwierig, grundsätzliche Aussagen zur Haftung zu formulieren. Eine Schule kann für Schäden an Geräten der Mitarbeitenden und Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler verantwortlich gemacht werden, wenn sie die üblicherweise geforderte Sorgfalt missachtet. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die zum Beispiel über ein eigenes Gerät das Netzwerk der Schule mit Malware infizieren. Dabei ist immer auch der Grad des Verschuldens zu beachten. Von generellen Haftungsregeln ist aus diesen Gründen abzusehen. Schulen wie auch die Nutzer von ICT-Infrastrukturen müssen sich aber bewusst sein, dass sie eine Verantwortung tragen und sich dementsprechend korrekt verhalten müssen.
- Datenschutz: Eine grosse Herausforderung bei BYOD ist die datenschutzrechtskonforme Ausgestaltung. Die Daten auf den privaten Geräten der Nutzerinnen und Nutzer sind als Personendaten im Sinne des Datenschutzrechts zu qualifizieren. Beispiel: Überwachung, Trennung von rein privaten sowie «schulischen» Daten. Diesem Thema ist allgemein aber insbesondere bei BYOD grosse Beachtung zu schenken. Konkrete Fragestellungen sind direkt der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich zu stellen.
Risikoanalyse
Die Umsetzung von BYOD erfordert vorgängig eine eingehende und auf die konkreten Umstände bezogene Risikoanalyse und -bewertung, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung durch Lehrpersonen sowie weiteren Angestellten. Sollten Sie sich für BYOD entscheiden, müssen Sie sich stets der Risiken bewusst sein und entsprechende Nutzungsregelungen sowie ICT-Sicherheitsstrategien und Massnahmen ausarbeiten (beispielsweise technische Sicherheitsmassnahmen wie die Trennung privater und schulischer Softwareumgebung mittels sog. Container).