Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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ICT-Anbieter schliessen zahlreiche Verträge mit weitgehend ähnlichem Inhalt ab. Damit nicht jeder ein-zelne Vertrag bis ins Detail «neu» ausgehandelt werden muss, verwenden die Anbieter regelmässig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). AGB dienen der Rationalisierung und regelmässig auch der Risikoüberwälzung. Mit der Verwendung von AGB bezweckt der Verwender, eine Vielzahl von Verträgen sowohl im Hinblick auf den Vertragsabschluss als auch auf deren Abwicklung zu standardisieren.
Damit AGB verbindlich werden, müssen sie von den Parteien in den Vertrag übernommen werden. Sie sind nicht «von sich aus» verbindlich. Die Übernahme kann ausdrücklich oder stillschweigend (d.h. durch schlüssiges Verhalten) erfolgen, wobei dies häufig durch einen Verweis geschieht. Die Verbindlichkeit ist unabhängig davon, ob die übernehmende Vertragspartei den Inhalt der AGB im Einzelnen zur Kenntnis genommen, verstanden oder beachtet hat.
AGB dienen nicht nur der Vervollständigung und Ergänzung des Gesetzes, sie beinhalten oft auch Änderungen gegenüber dem im Gesetz festgelegten dispositiven (nicht zwingenden) Recht. Durch das Verwenden von AGB verschiebt sich das Kräfteverhältnis beim Vertragsschluss meist zugunsten der vorschlagenden Partei. Gesetzgeber, Lehre und Rechtsprechung haben verschiedene Kontrollmechanismen für solche Situationen entwickelt. Wichtig ist an dieser Stelle der Hinweis, dass individuelle Abreden, die von AGB abweichen, immer Vorrang haben. Sollten Sie sich in einer Situation befinden, in der sich der ICT-Anbieter nicht bereit erklärt, seine AGB in bestimmten Punkten abzuändern, so können Sie immer noch versuchen, diese Punkte in einem individuellen Vertrag anders als in den AGB zu regeln.
Es gibt auch seitens der Behörden standardisierte AGB. Die AGB der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) beispielsweise sollen zu fairen Vertragsverhältnissen zwischen Kunden und Anbietern führen und mithelfen, dass sich sowohl das Gemeinwesen als auch die Anbieter nicht mit vielen verschiedenen AGB-Varianten auseinandersetzen müssen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat diese SIK-AGB (Ausgabe Januar 2015) sowie die AGB «Auslagerung Informatikleistungen» und AGB «Datenbearbeitung durch Dritte» für die dem Regierungsrat unterstellten Verwaltungseinheiten für verbindlich erklärt. Die übrigen kantonalen öffentlichen Organe werden eingeladen, diese AGB ebenfalls zu verwenden. Die Volksschulen im Kanton Zürich werden durch die (Schul-) Gemeinden geführt. Es besteht folglich keine Pflicht zur Verwendung dieser AGB. Diese können jedoch beispielhaft konsultiert oder sogar verwendet werden.